Am 27. März 2008 gründeten 30 Lübecker Bürger eine unabhängige Wählergemeinschaft und nannten sie Bürger für Lübeck (BfL). Mittlerweile sind wir auf eine Größe von 45 (Stand: März 2013) interessierten und engagierten Mitgliedern angewachsen. Unser jüngstes Mitglied ist gerade 23 Jahre alt geworden, während unser ältestes Mitglied dieses Jahr seinen 81 Geburtstag feiern konnte. Zu 30 % ist die BfL weiblich.
Unsere Mitglieder bringen durch verschiedenste Biographien breitgefächerte Erfahrungen und Kompetenzen in unsere Gemeinschaft ein. Wir profitieren so von einem breiten Spektrum beruflicher und
privater Erfahrungen.
Bei den BfL ziehen Unternehmer, Freiberufler, Angestellte, abhängig Beschäftige, Rentner, Studenten und Auszubildende an einem Strang. Durch diese Brandbreite kann die BfL ohne Probleme von sich behaupten, das gesamte Spektrum der Gesellschaft in sich wieder zu spiegeln.
Wir halten nicht dogmatisch an ideologischen Grundpositionen des links-rechts Schemas fest, sondern agieren vernunft- und sachorientiert mit Blick auf die positive Gestaltung der Zukunft unserer Hansestadt Lübeck.
Sie interessieren sich für die Politik in unserer schönen Stadt und möchten aktives oder passives Mitglied in der unabhängigen Wählergemeinschaft Bürger für Lübeck (BfL) werden? Dann füllen Sie einfach das Antragsformular aus und schicken es an den Vorstand. Wir freuen uns auf Sie.
Sie sind sich noch unsicher? Wir kommen Ihnen entgegen und bieten an: Die ersten sechs Monate einer erstmaligen Mitgliedschaft können auf Antrag als „Schnuppermitgliedschaft“ ausgestaltet werden. Sie können in unsere Arbeit „hinein schnuppern“, uns kennen lernen und dann entscheiden.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Wählergemeinschaft trägt den Namen "Bürger für Lübeck" (BfL) und hat ihren Sitz in der Hansestadt Lübeck.
2. Die Wählergemeinschaft ist eine parteipolitisch und weltanschaulich unabhängige Vereinigung von Bürgern der Hansestadt Lübeck.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31.12.2008.
4. In der vorliegenden Satzung wird bei den geschlechtsabhängigen Wortendungen zur besseren Lesbarkeit ausschließlich die maskuline Form verwendet, wobei selbstverständlich immer die feminine Form mit eingeschlossen ist.
§ 2 Zweck
1. Zweck dieser Wählergemeinschaft ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen in der Kommunalpolitik.
2. Durch Aufstellung engagierter Bürger zu den Wahlen will „Bürger für Lübeck“ die Voraussetzungen schaffen, die Interessen der Einwohner in der Hansestadt Lübeck zu vertreten, aktiv an kommunalen Aufgaben mitzuwirken und der Allgemeinheit zu dienen.
3. Die Wählergemeinschaft bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürger der Hansestadt Lübeck auf Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der schleswig-holsteinischen Landesverfassung.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied dieser Wählergemeinschaft kann jeder Einwohner der Hansestadt Lübeck werden. Die ersten sechs Monate einer erstmaligen Mitgliedschaft können auf Antrag als „Schnuppermitgliedschaft“ ausgestaltet werden. Darüber hinaus können alle Personen förderndes Mitglied werden. Mitglieder während der Laufzeit einer „Schnuppermitgliedschaft“ und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht Vorstandsmitglied, Kassenprüfer oder Mitglied im Schlichtungsausschuss werden. Jedes Mitglied muss das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und dieser Satzung zustimmen.
2.Die Mitgliedschaft oder aktive Mitarbeit in einer politischen Partei oder anderen Wählervereinigungen schließt die Mitgliedschaft bei „Bürger für Lübeck“ aus. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Einzelfällen eine Ausnahme zulassen.
3. Die Mitgliedschaft muss förmlich beantragt werden. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
4. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsgemäßen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe dieser Wählergemeinschaft. § 3 Ziffer 1 Sätze 2, 3 und 4 bleiben unberührt.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
6. Ein Austritt ist jederzeit auch während des laufenden Kalenderjahres ohne Angabe von Gründen möglich. Für den Austritt ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erforderlich. Der Austritt wird sofort wirksam. Die Beitragspflicht für eventuell noch nicht entrichtete Beiträge bleibt bestehen.
7. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist nur zulässig, wenn das Mitglied
- in grober Art und Weise gegen diese Satzung verstoßen hat,
- den Zweck dieser Wählergemeinschaft erheblich missachtet und ihr dadurch geschadet hat,
- Beschlüsse der Organe dieser Wählergemeinschaft wiederholt ignoriert hat,
- nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
- der Wählergemeinschaft erheblichen Schaden zugefügt hat.
8. Gegen den Beschluss des Vorstandes über einen Ausschluss, welcher mittels Einwurfeinschreibens mit Rückschein zugestellt und begründet werden muss, kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich Widerspruch an den Vorstand gerichtet werden. Dieses Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung. Sofern der Vorstand diesem Widerspruch nicht abhilft, hat der Schlichtungsausschuss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Widerspruchs über den Ausschluss zu entscheiden. In diesem Fall wird der Ausschluss nur dann wirksam, wenn der Schlichtungsausschuss dem Ausschluss zustimmt.
9. Die Mitgliedsdaten dürfen elektronisch gespeichert werden.
§ 4 Finanzielle Mittel
1. Die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält dieWählergemeinschaft durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen aller Art.
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres vollständig oder in zwölf gleichen Monatsraten jeweils bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats von den Mitgliedern zu entrichten. Die Mitgliedschaft ist für die Laufzeit einer „Schnuppermitgliedschaft“ beitragsfrei.
3. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen im Verzug ist.
4. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand im Einzelfall den Mitgliedsbeitrag senken oder erlassen.
5. Finanzielle Mittel der Wählergemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
6. Zur finanziellen Sicherstellung des jeweils folgenden Kommunalwahlkampfes der BfL ist der Vorstand verpflichtet, aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen eine Rücklage zu bilden. Diese Rücklage erhöht sich in jedem Jahr um mindestens 50 % der geschäftsjährlich eingezahlten Mitgliedsbeiträge. Eine Auflösung dieser Rücklage ist ausschließlich zur Deckung der für den jeweiligen Kommunalwahlkampf anfallenden Kosten erlaubt.
§ 5 entfällt
§ 6 Organe der Wählergemeinschaft
1. Organe der Wählergemeinschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- der Schlichtungsausschuss.
2. Die Mitarbeit in jedem Organ erfolgt ehrenamtlich.
3. Innerhalb der BfL können Stadtteilverbände mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gebildet werden
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Das oberste Organ der Wählergemeinschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern der
Wählergemeinschaft und kann einzelne Aufgaben an andere Organe übertragen, soweit die Satzung dieses zulässt.
2. Sie tritt mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zusammen und findet nach Notwendigkeit statt. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
3. Die Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. 4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
5. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand stattzufinden. Ergänzend hat nach Eingang der Anträge spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die Mitteilung der Tagesordnung inklusive der Anträge schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
6. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die nächste Mitgliederversammlung einzubringen. Diese müssen schriftlich mit einer entsprechenden Begründung bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.
7. Die Behandlung von Anträgen oder anderen Tagesordnungspunkten, die nicht mit der Einladung bekannt gegeben worden sind, muss erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder dieses wünscht. Das gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen ode die Beschlussfassung über die Auflösung der Wählergemeinschaft nach § 17, die Abberufung oder Wahl der Organe oder einzelner Organmitglieder sowie die Aufstellung von Wahlkandidaten nach §§ 13, 18. Bei Nichtaufnahme ist dieser Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Grundsätze des kommunalpolitischen Handelns,
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und
d) Verabschiedung der Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen.
9. Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres außerhalb der Ferienzeit hat eine besondere Form der Mitgliederversammlung, die Jahreshauptversammlung, stattzufinden. Sie ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes des Kassenverwalters und des Berichtes der beiden Kassenprüfer,
b) Genehmigung des Jahresberichtes und der Endabrechnung,
c) Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl der beiden Kassenprüfer und
f) Wahl des Schlichtungsausschusses.
§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
2. Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahlen bestimmt die Jahreshauptversammlung einen Wahlleiter.
3. Jedes stimmberechtigte anwesende Mitglied hat eine Stimme. Da Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt fü Beschlüsse und Abstimmungen die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Abstimmungsgegenstand als abgelehnt.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (kann mit dem Schriftführer identisch sein),
- dem Schriftführer,
- dem Kassenverwalter und
- zwei Beisitzern und wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Wählergemeinschaft und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Be Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Wählergemeinschaft und vertritt diese nach außen. Im Verhinderungsfalle vertreten der stellvertretende Vorsitzende oder zwei andere Vorstandsmitglieder die Wählergemeinschaft.
5. Der Vorstand oder eines seiner Mitglieder, insbesondere der Vorsitzende oder der Kassenverwalter, können Verpflichtungen für die Wählergemeinschaft nur mit Beschränkung auf das vorhandene Vermögen eingehen. Die Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt. Die Haftung ist auf vorhandene Vermögenswerte beschränkt. Für besondere Maßnahmen kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss dem Vorstand ein größeres Gesamtbudget zur Verfügung stellen.
6. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung die vakant gewordene Position besetzen oder verwalten.
§ 10 Protokollführung
1. Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes werden vom Schriftführer, bei dessen Abwesenheit von einem Mitglied des jeweiligen Organs, Niederschriften angefertigt. Notfalls wird von dem Vorsitzenden ein Mitglied hierzu bestimmt.
2. Die Niederschriften sind von dem verantwortlichen Ersteller sowie von einer zweiten Person, einem Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen und umgehend bekannt zu geben.
§ 11 Kassengeschäfte
1. Der Kassenverwalter führt die laufenden Kassengeschäfte der Wählergemeinschaft. Er ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen, führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
2. Der Kassenverwalter ist neben dem Vorsitzenden allein zeichnungsberechtigt für Beträge bis zu einer Summe von 500,-
Euro. Darüber hinaus ist eine zweite Unterschrift von einem Mitglied des Vorstandes erforderlich.
3. Zwei Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sollen ferner keine Familienangehörigen eines Vorstandsmitgliedes
sein.
4. Die Kassenprüfer und der Vorstand haben das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben zu prüfen.
5. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüftätigkeit.
§ 12 Wahlverfahren
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Jahreshauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat.
2. Wird eine solche absolute Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Ergibt sich bei der ersten Stichwahl Stimmengleichheit, ist diese einmal zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom Wahlleiter zu ziehen ist.
3. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Kassenprüfers wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt, dessen Amtszeit bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes dauert.
4. Die Wahl des gesamten Vorstandes wird geheim durchgeführt. Ansonsten erfolgen Wahlen grundsätzlich offen, sie müssen jedoch dann geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dieses verlangt.
5. Eine Wahl ist abgeschlossen, wenn die gewählte Person diese Wahl angenommen hat.
§ 13 Aufstellen von Kandidaten für die Kommunalwahl
1. Zur Mitgliederversammlung zwecks Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Aus der Tagesordnung muss der Punkt "Kandidatenaufstellung“ hervorgehen.
2. Bei der Bewerberaufstellung können nur diejenigen stimmberechtigten Mitglieder der Wählergemeinschaft "Bürger für Lübeck" abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Schleswig-Holstein wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt für Beschlüsse und Abstimmungen die einfache Mehrheit der gem. § 13 Ziffer 1 geladenen und erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
4. Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.
5. Jede/r Bewerber/in erhält die Gelegenheit sich vorzustellen.
6. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält kein/e Bewerber/in diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet von § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt. Die Niederschrift muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- die fristgemäße Einberufung
- die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit
- die Namen der vorgeschlagenen Bewerber
- die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber.
Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
§ 14 Schlichtungsausschuss
1. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Sie können nicht gleichzeitig Mitglieder im Vorstand sein.
2. Die Mitglieder des Schlichtungssausschusses werden von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Ausschuss bestimmt nach seiner Wahl den Vorsitzenden mehrheitlich aus seiner Mitte. Der Vorsitzende ist Ansprechpartner.
4. Der Schlichtungsausschuss wird durch seinen Vorsitzenden umgehend schriftlich unter Beachtung einer angemessenen Ladungsfrist einberufen, wenn der Ausschuss mit einer nachstehend unter § 15 genannten Aufgabe befasst wird.
5. Alle an dem Streit Beteiligten sind zu laden.
6. Der Schlichtungsausschuss ist nur in der Besetzung mit seinen drei Mitgliedern beschlussfähig. Über seine Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Beschlüsse wörtlich auszuführen sind. Das Protokoll ist umgehend nach dem Sitzungsende bekannt zu geben.
§ 15 Verfahren und Aufgaben des Schlichtungsausschusses
1. Verhandlungen im Schlichtungsausschuss sind mündlich zu führen. Den Beteiligten ist in diesem Termin ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu erklären.
2. Die Aufgaben des Schlichtungsausschusses sind:
a) Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten
- zwischen Mitgliedern untereinander,
- zwischen Mitgliedern und einem Organ,
- zwischen den Organen untereinander,
wenn der Schlichtungsausschuss von mindestens einem der Streitteile angerufen wird,
b) entsprechend § 3 Nr. 8 über den Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden,
c) Entscheidungen über die Anfechtung von Wahlen zu Organen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zur Bürgerschaft zu treffen,
d) im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes während einer Amtsperiode dessen Aufgaben kommissarisch wahrzunehmen oder zu besetzen, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen, für deren Vorbereitung § 7 entsprechend anzuwenden ist sowie
e) sonstige Streitigkeiten nach Vorlage durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§ 16 Haftung der Mitglieder
1. Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vermögen der Wählergemeinschaft beschränkt.
2. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für durch die Wählergemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen.
§ 17 Satzungsänderung und Auflösung der Wählergemeinschaft
1. Die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur beschlossen werden, wenn dieser Punkt selbständig bereits bei der Einberufung der Mitgliederversammlung, später auch bei der Übermittlung der Tagesordnung genannt und deutlich hervorgehoben ist.
2. Die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Nach Auflösung sind eventuell vorhandene Vermögenswerte gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 18 Mitgliedschaft in Vereinigungen oder Initiativen
1. Die Wählergemeinschaft kann auf Stadt-, Landes-, Bundes- oder Europaebene Mitglied in Vereinigungen werden, welche mit dieser Satzung konform sind. Über die Mitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung können Mitglieder der Wählergemeinschaft für diese tätig werden und sich für diese an deren Wahlen beteiligen.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Die in der Satzung vorgeschriebene Schriftform gilt auch als erfüllt, wenn die telekommunikative Übermittlung im Sinne des § 127 Abs. 2 BGB gewählt wird. Die Schriftform gilt damit außer in den Fällen, in denen sie gesetzlich vorgeschrieben ist, auch als gewahrt, wenn die Übermittlung per E-Mail erfolgt. Für Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Übermittlung in diesem Fall per Briefpost.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht. Die Mitgliederversammlung wird bei nächster Gelegenheit eine unwirksame Regelung durch eine gesetzlich zulässige Satzungsbestimmung ersetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten anstelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften.
3. Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung am 06.03.2014 in Kraft und ersetzt die vorangegangene Satzung vom 28.10.2010 vollständig.
4. Die auf der Jahreshauptversammlung am 12.02.2010 beschlossenen Änderungen treten nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
5. Die auf der Mitgliederversammlung am 27.04.2010 beschlossene Änderung tritt nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
6. Die auf der Mitgliederversammlung am 28.10.2010 beschlossene Änderung tritt nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
7. Die auf der Jahreshauptversammlung am 06.03.2014 beschlossenen Änderungen treten nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
8. Die auf der Mitgliederversammlung am 11.12.2014 beschlossenen Änderunge treten nach ihrer Verabschiedung in Kraft.